Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der vorliegend die Steuerpflicht für das bei ihm angefallene Vermächtnis im Grundsatz nicht mehr bestreitet, Anlass dazu gehabt hätte, durch das Einreichen des besagten Entscheides und das Stellen eines entsprechenden Eventualantrages vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 24. März 2022 auf die Verhinderung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken. Dass es überhaupt zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kommen musste, liegt folglich im Verhalten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren begründet, womit ihm die