Der Rekurs an die Vorinstanz datiert zwar vom 20. August 2020. Dies ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der vorliegend die Steuerpflicht für das bei ihm angefallene Vermächtnis im Grundsatz nicht mehr bestreitet, Anlass dazu gehabt hätte, durch das Einreichen des besagten Entscheides und das Stellen eines entsprechenden Eventualantrages vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 24. März 2022 auf die Verhinderung eines weiteren Rechtsmittelverfahrens hinzuwirken.