2.2.3. Gestützt auf das Dargelegte kann den übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden. In Gutheissung derselben ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der Steuerausscheidung an das KStA zurückzuweisen. III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG; § 189 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz versursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).