2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat es in langjähriger Praxis zum Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) stets als zulässig erachtet, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien sich innerhalb des Spielraumes halten, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar erscheinen; nur in diesem beschränkten Rahmen ist im öffentlichen Recht -5- Raum für "Vergleiche" (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 383; 1982, S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.).