Unter Anwendung des Steuersatzes von 20 % für nichtverwandte Erben (§ 3 Abs. 1 lit. c EStG LU) zuzüglich eines Progressionszuschlages von 100 % (§ 5 EStG LU) resultierte die besagte Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 4'600.00. 2.2. 2.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass auch betreffend den Kanton Aargau eine Steuerausscheidung vorzunehmen ist, wobei die vom KStA in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 dargelegte Steuerausscheidung seitens des Beschwerdeführers unbeanstandet blieb. Demzufolge ist auch in masslicher Hinsicht von übereinstimmenden Anträgen auszugehen.