Grundlage dieser Besteuerung bildete § 2 Abs. 1 lit. b des Luzerner Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern (EStG LU; SRL 630), wonach der Gemeinderat eine Erbschaftssteuer von dem sich im Kanton befindlichen Vermögen erhebt, wenn der Erblasser einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern hatte. Unter Berücksichtigung, dass B., zuletzt wohnhaft in Z., Eigentümer des Grundstücks Nr. xxxxx, W-Strasse 33, Y., Grundbuch X. war, legte der Gemeinderat X. Y. den steuerbaren Anteil gemäss Steuerausscheidung auf 1.15 % fest. Unter Anwendung des Steuersatzes von 20 % für nichtverwandte Erben (§ 3 Abs. 1 lit.