2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -4- II. 1. Während im vorinstanzlichen Verfahren noch umstritten war, ob auf dem an den Beschwerdeführer ausgerichteten Vermächtnis eine Erbschaftssteuer zu erheben ist, anerkennt vor Verwaltungsgericht auch der Beschwerdeführer seine grundsätzliche Erbschaftssteuerpflicht im Kanton Aargau. Damit dreht sich der vorliegende Rechtsstreit lediglich noch um die seitens des Kantons Aargau (im Verhältnis zum Kanton Luzern) unterbliebene Steuerausscheidung.