Bezüglich der Kostenfolgen verwies das KStA sodann darauf, dass das vorliegende Verfahren auch durch den Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte verhindert werden können. Mithin sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Luzerner Erbschaftssteuerentscheides diesen nicht dem Spezialverwaltungsgericht zusammen mit einem Eventualantrag auf Steuerausscheidung eingereicht habe. 4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: