3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt das KStA in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 fest, dass vorliegend eine Steuerausscheidung vorzunehmen sei. Entsprechend werde beantragt, in Gutheissung der Beschwerde die Erbschaftssteuer auf Fr. 258'254.00 festzusetzen. Bezüglich der Kostenfolgen verwies das KStA sodann darauf, dass das vorliegende Verfahren auch durch den Beschwerdeführer ohne Weiteres hätte verhindert werden können.