D. 1. Mit Beschwerde vom 29. April 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei eine interkantonale Ausscheidung mit dem Kanton Luzern vorzunehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 2. Mai 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. -3-