B. Gegen die Verfügung vom 8. November 2019 erhob A. Einsprache, welche mit Entscheid des KStA vom 8. Juli 2020 abgewiesen wurde. C. Den Einspracheentscheid zog A. an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 24. März 2022 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 7'720.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.