Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.179 / or / wm (3-RV.2020.116) Art. 56 Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Martin Verwaltungsrichter Plüss Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Johannes Säuberli, Rechtsanwalt, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich gegen Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erbschaftssteuer 2015 (Erbschaftssteuerveranlagung Nr. 190890) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 24. März 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. erhielt als Vermächtnisnehmer aus dem Nachlass des am 19. August 2015 verstorbenen B. Fr. 1'000'000.00. 2. Aufgrund dieser Zuwendung veranlagte das Kantonale Steueramt (KStA), Rechtsdienst, Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuern, A. mit Verfügung vom 8. November 2019 zu einer Erbschaftssteuer von Fr. 262'400.00. Zur Anwendung gelangte der Tarif der Klasse 3. B. Gegen die Verfügung vom 8. November 2019 erhob A. Einsprache, welche mit Entscheid des KStA vom 8. Juli 2020 abgewiesen wurde. C. Den Einspracheentscheid zog A. an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiter, welches am 24. März 2022 entschied: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 7'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 7'720.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Mit Beschwerde vom 29. April 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei eine interkantonale Ausscheidung mit dem Kanton Luzern vorzunehmen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 2. Mai 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. -3- 3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hielt das KStA in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 fest, dass vor- liegend eine Steuerausscheidung vorzunehmen sei. Entsprechend werde beantragt, in Gutheissung der Beschwerde die Erbschaftssteuer auf Fr. 258'254.00 festzusetzen. Bezüglich der Kostenfolgen verwies das KStA sodann darauf, dass das vorliegende Verfahren auch durch den Beschwer- deführer ohne Weiteres hätte verhindert werden können. Mithin sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Luzerner Erbschaftssteuerentscheides diesen nicht dem Spezialverwaltungsgericht zusammen mit einem Eventualantrag auf Steuerausscheidung eingereicht habe. 4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spe- zialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeindesteuersa- chen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 des Steuer- gesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zustän- dig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwer- deanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Auf die Beschwerde ist vollumfänglich einzutreten. -4- II. 1. Während im vorinstanzlichen Verfahren noch umstritten war, ob auf dem an den Beschwerdeführer ausgerichteten Vermächtnis eine Erbschafts- steuer zu erheben ist, anerkennt vor Verwaltungsgericht auch der Be- schwerdeführer seine grundsätzliche Erbschaftssteuerpflicht im Kanton Aargau. Damit dreht sich der vorliegende Rechtsstreit lediglich noch um die seitens des Kantons Aargau (im Verhältnis zum Kanton Luzern) unterblie- bene Steuerausscheidung. 2. 2.1. Ausweislich der Akten erhob die Gemeinde X. Y. (LU) auf dem von B. an den Beschwerdeführer ausgerichteten Vermächtnis mit Verfügung vom 5. Januar 2022 eine Erbschaftssteuer von Fr. 4'600.00 (vgl. Beschwerdebeilage 4). Grundlage dieser Besteuerung bildete § 2 Abs. 1 lit. b des Luzerner Geset- zes betreffend die Erbschaftssteuern (EStG LU; SRL 630), wonach der Ge- meinderat eine Erbschaftssteuer von dem sich im Kanton befindlichen Ver- mögen erhebt, wenn der Erblasser einen Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern hatte. Unter Berücksichtigung, dass B., zuletzt wohnhaft in Z., Eigentümer des Grundstücks Nr. xxxxx, W-Strasse 33, Y., Grundbuch X. war, legte der Gemeinderat X. Y. den steuerbaren Anteil gemäss Steuerausscheidung auf 1.15 % fest. Unter Anwendung des Steuersatzes von 20 % für nichtverwandte Erben (§ 3 Abs. 1 lit. c EStG LU) zuzüglich eines Progressionszuschlages von 100 % (§ 5 EStG LU) resultierte die besagte Erbschaftssteuer im Betrag von Fr. 4'600.00. 2.2. 2.2.1. Die Parteien sind sich einig, dass auch betreffend den Kanton Aargau eine Steuerausscheidung vorzunehmen ist, wobei die vom KStA in der Be- schwerdeantwort vom 16. Juni 2022 dargelegte Steuerausscheidung sei- tens des Beschwerdeführers unbeanstandet blieb. Demzufolge ist auch in masslicher Hinsicht von übereinstimmenden Anträgen auszugehen. 2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat es in langjähriger Praxis zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG; SAR 271.100) stets als zu- lässig erachtet, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledi- gung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese als gesetzmässig er- weisen und allfällige Zugeständnisse der Parteien sich innerhalb des Spiel- raumes halten, den das Gesetz ohnehin gewährt, und sie nicht unzumutbar erscheinen; nur in diesem beschränkten Rahmen ist im öffentlichen Recht -5- Raum für "Vergleiche" (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 1991, S. 383; 1982, S. 286 ff.; 1972, S. 285 f.). 2.2.3. Gestützt auf das Dargelegte kann den übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden. In Gutheissung derselben ist der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit ist im Sinne der Erwä- gungen zur Vornahme der Steuerausscheidung an das KStA zurückzuwei- sen. III. 1. 1.1. Die Verfahrenskosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG; § 189 Abs. 1 StG). Die Gerichtskosten können unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die obsiegende steuerpflichtige Person das Beschwerdeverfahren durch ihr Verhalten in der Vorinstanz versur- sacht hat (§ 189 Abs. 3 StG). 1.2. Da die Beschwerde zufolge übereinstimmender Anträge gutgeheissen wird, gilt der Beschwerdeführer grundsätzlich als obsiegende Partei. Wie das KStA jedoch zu Recht vorbringt, hat der Beschwerdeführer nach Kennt- nis des Erbschaftssteuerentscheides der Gemeinde X. Y. vom 5. Januar 2022 diesen nicht im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht und eventualiter die Vornahme einer Steuerausscheidung beantragt. Der Re- kurs an die Vorinstanz datiert zwar vom 20. August 2020. Dies ändert al- lerdings nichts an der Tatsache, dass der anwaltlich vertretene Beschwer- deführer, der vorliegend die Steuerpflicht für das bei ihm angefallene Ver- mächtnis im Grundsatz nicht mehr bestreitet, Anlass dazu gehabt hätte, durch das Einreichen des besagten Entscheides und das Stellen eines ent- sprechenden Eventualantrages vor Ergehen des vorinstanzlichen Urteils am 24. März 2022 auf die Verhinderung eines weiteren Rechtsmittelverfah- rens hinzuwirken. Dass es überhaupt zum verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren kommen musste, liegt folglich im Verhalten des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren begründet, womit ihm die Verfahrenskosten gestützt auf § 189 Abs. 3 StG vollumfänglich zur Bezah- lung zu auferlegen sind. 2. Auch die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Verfah- rensausgangs auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG; § 189 Abs. 1 StG). Das zu den Verfahrenskosten Ausgeführte gilt auch für die Parteikos- ten, womit die Ausrichtung einer Parteientschädigung unter Anwendung von § 189 Abs. 3 StG ausser Betracht fällt. -6- Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der übereinstimmenden Anträge wird der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, 3- RV.2020.116 vom 24. März 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme der Steueraus- scheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonale Steueramt zurück- gewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 104.00, gesamthaft Fr. 604.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Kantonale Steueramt Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). -7- Aarau, 23. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth