4. 4.1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.00 sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 1'320.00, insgesamt Fr. 5'320.00, sind vom C. zu bezahlen. 4.2. 4.2.1. Der C. und der Gemeinderat E. werden verpflichtet, A. die im Verfahren vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 je zur Hälfte, d.h. je zu Fr. 1'500.00, zu ersetzen. - 35 -