3.2. 3.2.1. Der Beschwerdegegner, der Regierungsrat und der Gemeinderat E. werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer I die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'600.00 je zu 1/3, d.h. je zu Fr. 1'200.00 zu ersetzen. 3.2.2. Der Beschwerdegegner, der Regierungsrat und der Gemeinderat E. werden verpflichtet, den Beschwerdeführern II die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'400.00 je zu 1/3, d.h. je zu Fr. 800.00 zu ersetzen.