2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Bedeutung als mittel und die Schwierigkeit des Falles als hoch eingestuft hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 20). Der Aufwand des Rechtsvertreters des heutigen Beschwerdeführers I und auch derjenige des Rechtsvertreters der heutigen Beschwerdeführer II ist bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens je als überdurchschnittlich einzustufen. Insgesamt erscheinen sowohl für den heutigen Beschwerdeführer I als auch die heutigen Beschwerdeführer II Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'000.00 sachgerecht. - 34 -