2.2. 2.2.1. Da sowohl der heutige Beschwerdeführer I als auch die Beschwerdeführer II bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren und als obsiegend gelten, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Neben den Beschwerdeführern und dem heutigen Beschwerdegegner hatte im vorinstanzlichen Verfahren der Gemeinderat Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Folglich haben der Beschwerdegegner und der Gemeinderat dem Beschwerdeführer I und den Beschwerdeführern II die Parteikosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat je zur Hälfte zu ersetzen.