Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers I war hoch, wohingegen derjenige des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer II als mittel einzustufen ist. Insgesamt erscheinen für den Beschwerdeführer I Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'600.00 und für die Beschwerdeführer II solche in der Höhe von Fr. 2'400.00 sachgerecht.