der Bausumme beträgt (vgl. AGVE 1992, S. 397, Erw. 2a; 1989, S. 283, Erw. 2a/aa; 1983, S. 249, Erw. 4a). Der Streitwert beträgt vorliegend unbestritten weniger als Fr. 20'000.00 (angefochtener Entscheid, S. 20). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt der Rahmen für die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles sind als mittel einzustufen. Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers I war hoch, wohingegen derjenige des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer II als mittel einzustufen ist.