Beschwerdeführer I WBE.2022.175, S. 7). In rechtlicher Hinsicht liegen zwei Beschwerden von zwei verschiedenen Parteien (wobei die Erbengemeinschaft – wie dargelegt – eine notwendige Streitgenossenschaft bildet) vor, die sich je von einem Rechtsanwalt vertreten liessen und aufgrund des Verfahrensausgangs daher je Anspruch auf eine (ungekürzte) Parteientschädigung haben.