zu § 38). A. bringt richtig vor, dass er sich bei einem Verzicht auf die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde im eigenen Namen zwingend mit den anderen Streitgenossen hätte einigen bzw. unterordnen müssen und damit verbunden auch seine Rechtspositionen unter Umständen hätte aufgeben müssen. Umgekehrt konnte die Erbengemeinschaft nicht einfach auf eine eigene Eingabe verzichten und darauf hoffen, dass A. nebst seinen eigenen Rechten auch die Rechte der Erbengemeinschaft wahrnimmt (vgl. Replik Beschwerdeführer I WBE.2022.175, S. 7).