Als Einzelperson, die auf dem X. lebt, muss A. nicht dieselben Interessen haben wie die Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist als solche nicht parteifähig, sondern die beteiligten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen entsprechend gemeinsam vorgehen (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, 1998, N. 13 zu Vorbem. zu § 38).