Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (vgl. Replik Beschwerdegegner WBE.2022.175, S. 8 f.; Replik Beschwerdegegner WBE.2022.176, S. 8 f.) ist es für die Parteientschädigungen nicht von Relevanz, dass A. im Verfahren WBE.2022.175 von Rechtsanwalt Christoph Hintermann vertreten ist und im Verfahren WBE.2022.176 – als Mitglied der Erbengemeinschaft G. – von Rechtanwalt Dr. Peter Heer. Als Einzelperson, die auf dem X. lebt, muss A. nicht dieselben Interessen haben wie die Erbengemeinschaft.