Nachdem sowohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer I als auch die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer II obsiegen, haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer verwaltungsgerichtlichen Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihnen vom Beschwerdegegner, von der Vorinstanz und vom Gemeinderat zu je 1/3 zu ersetzen.