6. Demgemäss erweisen sich die in den Beschwerdeverfahren I und II erhobenen Beschwerden als begründet. Sie sind gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Regierungsrats vom 16. März 2022, mit welchem die Baubewilligung des Gemeinderats vom 22. Juni 2020 geschützt wurde, ist antragsgemäss aufzuheben. Über die Anordnung des Rückbaus des Modellflugplatzes sowie die Einstellung des Betriebs (vgl. § 159 Abs. 1 BauG) werden die erstinstanzlich zuständigen Behörden in einem separaten Entscheid zu befinden haben.