5. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann schliesslich in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Die sich stellenden Rechtsfragen lassen sich gestützt auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen schlüssig beurteilen. Weitere Beweiserhebungen vermöchten am vorliegenden Beurteilungsergebnis nichts zu ändern (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).