4.6.3. Der Modellflugplatz erweist sich somit auch in Bezug auf das Gewässerschutzrecht als nicht bewilligungsfähig. Eine Baubewilligung – insbesondere eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG – kann auch aus diesem Grund nicht erteilt werden. 4.7. Da der Modellflugplatz weder mit den Vorgaben betreffend die Landschaftsschutzzone noch mit dem Gewässerschutzrecht vereinbar ist und eine Bewilligung schon deswegen ausser Betracht fällt, kann auf eine weitergehende Interessenabwägung (Art. 24 lit. b RPG) verzichtet werden. - 31 -