II/4.6.1). Beim Modellflugplatz bzw. dessen Bestandteilen kann zudem nicht von einer Anlage oder baulichen Vorkehren im Sinne von Art. 41c Abs. 1 GSchV gesprochen werden, welche innerhalb des Gewässerraums bewilligt werden könnten. Eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung fällt nicht in Betracht. Ein Fall von Bestandesschutz im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GSchV liegt im Übrigen ebenfalls nicht vor, eine Baubewilligung wurde für den Modellflugplatz bisher nicht erteilt (vgl. Erw. II/2.3.4).