Da in der Gemeinde E. im Rahmen der Nutzungsplanung die Gewässerräume noch nicht festgelegt wurden, gelten gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 die Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite. Der eingedolte Nbach quert den Modellflugplatz, womit letzterer im Gewässerraum liegt (siehe bereits Erw. II/4.6.1).