Die Ausführungen und Einschätzungen der Vorinstanz, wonach bei einer künftigen Ausdolung des Bachs dieser voraussichtlich an den südöstlich davon verlaufenden Feldweg verlegt werde, was für den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich des eingedolten Nbachs spreche, sind Mutmassungen zu einer noch nicht erfolgten Nutzungsplanung. Im Rahmen des zu beurteilenden Baugesuchs ist jedoch nicht auf solche Mutmassungen abzustellen, sondern auf das geltende Recht und die geltenden Nutzungspläne. Da in der Gemeinde E. im Rahmen der Nutzungsplanung die Gewässerräume noch nicht festgelegt wurden, gelten gemäss Abs. 2 lit.