Ob bei einem eingedolten Gewässer auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann oder wie der Gewässerraum konkret festgelegt werden soll, ist entsprechend in der Nutzungsplanung zu definieren. Die Ausführungen und Einschätzungen der Vorinstanz, wonach bei einer künftigen Ausdolung des Bachs dieser voraussichtlich an den südöstlich davon verlaufenden Feldweg verlegt werde, was für den Verzicht auf die Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich des eingedolten Nbachs spreche, sind Mutmassungen zu einer noch nicht erfolgten Nutzungsplanung.