Die Erörterungen der Vorinstanz entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV hält zwar fest, dass – soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen – auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann, wenn das Gewässer eingedolt ist. Es ist jedoch Aufgabe der Nutzungsplanung, den Gewässerraum für jedes einzelne Gewässer konkret festzulegen. Ob bei einem eingedolten Gewässer auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden kann oder wie der Gewässerraum konkret festgelegt werden soll, ist entsprechend in der Nutzungsplanung zu definieren.