ständen, könne der Regierungsrat für den negativ standortgebundenen Modellflugplatz im Gewässerraum des Nbachs die erforderliche Ausnahmebewilligung erteilen, zumal die Konzentration des Modellflugbetriebs am - 30 - vorliegenden, geeigneten Standort im öffentlichen Interesse liege (Art. 41c Abs. 1 GSchV) (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13 f.).