Das spreche für den Verzicht auf die kommunale Ausscheidung eines Gewässerraums im Bereich des eingedolten Nbachs, erfordere aber – solange die übergangsrechtliche Gewässerraumausscheidung aufgrund der Gewässerschutzverordnung gelte – eine Ausnahmebewilligung, welche vom BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in ihrer Zustimmungsverfügung versehentlich nicht erteilt worden sei. Nachdem aus heutiger Sicht eine Öffnung des Bachs weder geplant noch angezeigt sei, eine allfällige Bachöffnung zudem mit geringfügiger Verschiebung des Bachlaufs sowie ohne Beseitigung der Modellflugpiste möglich wäre und auch sonst keine Gewässerschutzinteressen entgegen-