Die Vorinstanz hielt dies zwar ebenfalls fest, führte anschliessend jedoch aus, gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV könne, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenständen, auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt sei. Da der eingedolte Nbach nicht nur quer durch die Modellflugplatzpiste, sondern auch quer durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verlaufe, hätte eine Offenlegung des Bachs im Bereich der heutigen Bachleitung nicht nur eine Verkürzung der Start- und Landebahn um rund 40 m, sondern auch einen erheblichen Verlust an Fruchtfolgeflächen und einen erschwerten Zugang zu diesen zur Folge.