Vorliegend steht ausser Frage, dass die Gemeinde E. noch nicht über eine rechtsgültige Gewässerraumausscheidung verfügt (angefochtener Entscheid, S. 13; Vorakten, act. 264 [Votum WY.]). Im Bereich der Parzelle Nr. F ist für den eingedolten Nbach daher ein beidseitiger Streifen mit einer Breite von je 8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle als Gewässerraum massgebend (siehe Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011; angefochtener Entscheid, S. 13). Der eingedolte Nbach quert das Gelände des Modellflugplatzes.