Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO bloss von "bestehenden Bauten und Anlagen" sprach (angefochtener Entscheid, S. 11), gab sie von vornherein den Wortlaut der Bestimmung ("bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen") nicht vollständig wieder und verzerrte damit den Anwendungsbereich der Bestimmung, indem sie diesen unzulässigerweise auf jegliche Bauten und Anlagen (d.h. auch auf nichtlandwirtschaftliche) ausdehnte.