widersprüchlichen Ergebnis, dass sich auch Eigentümer nichtlandwirtschaftlicher Siedlungen – welche Siedlungen naturgemäss aus Bauten und Anlagen bestehen – auf die Regelung berufen könnten, obwohl gemäss Wortlaut nur "landwirtschaftliche Siedlungen" von der Regelung erfasst sein sollen. Eine solch widersprüchliche Regelung ergäbe keinen Sinn. Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO ist somit, dass die betreffende bestehende Siedlung, Baute oder Anlage einen landwirtschaftlichen Bezug haben muss. Bei einem Modellflugplatz ist dies nicht der Fall. - 28 -