Diese Formulierung lässt sich in guten Treuen nur so verstehen, dass auch die in § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO erwähnten Bauten und Anlagen – gleich wie die Siedlungen – einen landwirtschaftlichen Bezug haben müssen. Andernfalls wären die "landwirtschaftlichen Siedlungen" an den Schluss der Aufzählung gestellt ("bestehende Bauten und Anlagen sowie landwirtschaftliche Siedlungen") oder es wäre die Formulierung "bestehende landwirtschaftliche Siedlungen sowie Bauten und Anlagen" gewählt worden, was jedoch nicht getan wurde. Wären von § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO alle beliebigen Bauten und Anlagen erfasst (d.h. auch nichtlandwirtschaftliche), so führte dies im Übrigen zum