4.5.3.3. Selbst wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20 BNO ein Modellflugplatz bestanden haben sollte (welcher allerdings nicht bewilligt war), so würde ein Modellflugplatz keine Anlage darstellen, welche von § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO profitieren kann. § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO bezieht sich nicht auf beliebige bestehende Bauten und Anlagen, sondern nur auf "bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen". Diese Formulierung lässt sich in guten Treuen nur so verstehen, dass auch die in § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO erwähnten Bauten und Anlagen – gleich wie die Siedlungen – einen landwirtschaftlichen Bezug haben müssen.