4.5.3.2. Die Vorinstanz hielt fest, bei Aufnahme des Modellflugbetriebs 1989/1990 und anlässlich der Erteilung der Betriebsbewilligung durch den Gemeinderat im Jahre 1993 (richtig: 1992) habe die Landschaftsschutzzone noch nicht bestanden. Sie bejahte in der Folge, dass der heutige Modellflugplatz von der Regelung gemäss § 20 Abs. 3 Satz 1 BNO gedeckt ist (angefochtener Entscheid, S. 11 f.). Dabei ging sie davon aus, dass die Rasenpiste, die Schutznetze, die Windsackstange und die Infotafel bereits seit 1990 bestanden (angefochtener Entscheid, S. 11). Wie in Erw. II/2.3.1 und 2.3.3 dargelegt, trifft dies jedoch so nicht zu.