4.5.2. Dass der zu beurteilende Modellflugplatz nicht als bauliche Vorkehr im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 2 BNO (kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwenige Installationen [Hagelschutznetze, usw.], Bauten für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie für den Hochwasserschutz) eingestuft werden kann, steht ausser Frage. Entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 2 BNO ist der Modellflugplatz in der Landschaftsschutzzone verboten.