4.5. 4.5.1. Gemäss § 20 BNO ist die Landschaftsschutzzone der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Ablagerungen sind verboten (Abs. 1). Die landwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 BNO (Abs. 2). Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird.