4.4. Neben der Standortgebundenheit fordert Art. 24 RPG, dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Bei der Interessenabwägung ist zu beachten, dass, soweit das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret regelt, vorweg zu klären ist, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst wenn dies zutrifft, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (Erw. II/4.1 am Ende). - 26 -