Bei einer Gesamtbetrachtung lässt sich zwar festhalten, dass sich der Beschwerdegegner mit der Frage nach Alternativen beschäftigt hat, die eingereichten Unterlagen lassen eine abschliessende und schlüssige Überprüfung der vorgenommenen Standortevaluation jedoch nicht zu. Ob die Standortevaluation mit der erforderlichen Objektivität, Gewissenhaftigkeit und Ernsthaftigkeit vorgenommen wurde (und zwar trotz der offenkundigen Interessenlage des Beschwerdegegners an der Beibehaltung des aktuellen [aber nicht bewilligten] Standorts), kann im Ergebnis jedoch offenbleiben, da das Baugesuch bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist (siehe nachfolgend Erw. II/4.4 ff.).