Die Einschätzung der Vorinstanz ist im Übrigen auch in materieller Hinsicht richtig. Aufgrund der vom Flugbetrieb ausgehenden Lärmemissionen, der für einen Modellflugplatz erforderlichen grossen, unüberbauten Flächen, welche in Bauzonen fehlen sowie aus Sicherheitsgründen ist der Modellflugplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Die Praxis in den Kantonen sowie die Lehre bestätigen, dass bei Modellflugplätzen die negative Standortgebundenheit grundsätzlich bejaht wird (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.153 vom 23. Mai 2022, Erw. II/3.1.2, WBE.2013.452 vom 15. August 2014, Erw. II/3.4; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [