4.3. 4.3.1. Soweit die Beschwerdeführer II rügen, es sei nicht geprüft worden, ob das Bedürfnis an einem Modellflugplatz eine Anlage im Nichtbaugebiet rechtfertige und die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör verletzt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Im angefochtenen Entscheid wurde auf S. 8 dargelegt, dass und weshalb der Modellflugplatz auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (Lärm; erforderliche grosse, unüberbaute Flächen, welche im Baugebiet nicht vorhanden sind; Gefahrenpotential). Die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde nicht verletzt. - 24 -