Der Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz die Interessenabwägung ungenügend und falsch vorgenommen habe, treffe nicht zu. Eine Beeinträchtigung der Landschaft liege nicht vor. Die im Zusammenhang mit dem Gewässerschutz erteilte Ausnahmebewilligung berücksichtige den massgebenden Sachverhalt und sei verhältnismässig. Der eingedolte Nbach stehe dem Modellflugplatz nicht entgegen. Das Naturschutzgutachten sei schlüssig. Das Sicherheitsrisiko sei beim Modellflugplatz schliesslich nicht höher als bei anderen bewilligten Modellflugplätzen.