4.2.3. Der Beschwerdegegner erachtet die Beschwerden auch in diesen Punkten als unbegründet. Er teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die negative Standortgebundenheit sei gegeben und die Standortevaluation genügend. Die notwendigen Abklärungen seien vorgenommen worden (Beschwerdeantwort Beschwerdegegner WBE.2021.175, S. 11 ff.; Replik Beschwerdegegner WBE.2021.175 ff., S. 6 f., 10; Duplik Beschwerdegegner WBE.2022.175, S. 5; Beschwerdeantwort Beschwerdegegner WBE.2021.176, S. 5, 17 ff.; Replik Beschwerdegegner WBE.2021.176, S. 7, 10). Der Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz die Interessenabwägung ungenügend und falsch vorgenommen habe, treffe nicht zu.