für den Modellflugplatz entgegenständen und das Interesse am Modellflugplatz überwiegen würden. Das Naturschutzgutachten von Dr. BA. sei einseitig und verschweige oder überspiele kritische Punkte. Die Vorinstanz habe sich mit dem Gutachten nicht kritisch auseinandergesetzt. Das Verhalten des Beschwerdegegners zeige schliesslich, dass ihm – entgegen der wiederholten Beteuerungen – jegliches Verständnis für den Naturschutz fehle. Einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG würden überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Ausnahmebewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen. (zum Ganzen: Beschwerde WBE.2021.176, S. 13 ff.).