Ungeprüft sei auch geblieben, ob das Bedürfnis an einem Modellflugplatz eine Anlage im Nichtbaugebiet rechtfertige. Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem sie das Argument, wonach der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verletzt werde, nicht behandelt habe (Beschwerde WBE.2022.176, S. 12 f.). Weiter bemängeln die Beschwerdeführer II die Interessenabwägung. Die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Umweltschutzes seien nicht richtig gewürdigt worden. Es gebe Natur- und Landschaftswerte, welche der Ausnahmebewilligung - 23 -